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Bürgermeister: Bürgerbegehren ist unzulässig!

Nun ist es amtlich!
Der Bürgermeister stellt fest, dass das Bürgerbegehren für die Weiterführung der Lutherschule und der Grundschule Cappenberg als selbständige Schulen sowie die Nutzung des Schulgebäudes in Hassel im Verbund mit der Grundschule in Bork unzulässig sei!

Alle rechtlichen Vorgaben des Bürgerbegehrens sind erfüllt!
Dennoch schlägt der Bürgermeister dem Rat vor, das Bürgerbegehren als unzulässig zurückzuweisen, weil sich die Stadt in einer vorläufigen Haushaltsführung befindet und Mehreinnahmen bzw. Minderausgaben für den Haushaltsausgleich einzusetzen sind.
Diese Mitteilung steht im krassen Widerspruch zu Aussagen des Bürgermeisters und der Verwaltung, die fortlaufend und ausdrücklich betonten, dass die Schulschließungen nicht aus Kostengründen erfolgen.
Der Finanzierungsvorschlag muss also herhalten, um das Anliegen der Eltern außer Kraft zu setzen und den eigenen Vorschlag durchzupeitschen.
Der Bürgermeister hat sich damit einen einfachen Weg gesucht, sich der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Bürgerinnen und Bürgern zu entziehen. Er versteckt sich hinter Kostengründen und Gerichtsurteilen die mit der Situation in Selm überhaupt nicht vergleichbar sind. Er stellt Anforderungen die selbst von Gerichten nicht gefordert werden.
Zutreffend wird nämlich sogar in der Beschlussvorlage festgestellt, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf ausführt,
dass an den Inhalt von Kostendeckungsvorschlägen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen und dass von den Initiatoren keine juristischen oder finanzwissenschaftlichen Fachkenntnisse zu verlangen sind. Das Argument mit der vorläufigen Haushaltsführung kann auch deshalb nicht greifen, weil es schließlich nicht sein kann, dass die Mitbestimmung durch ein Bürgerbgehren, also das Instrument der direkten Demokratie auf kommunaler Ebene, nur für die Bürger reicher Städte gelten kann.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die mageren Argumente des Bürgermeisters für die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens unbegründet sind.
Die Verwaltungsvorlage steht für den Versuch, die eindeutige politische Willensäußerung der betroffenen Eltern zu unterlaufen. Unterlaufen wird der direkte Bürgerwille, unterlaufen wird die Möglichkeit zur gelebten Demokratie.
Da kümmern sich Bürgerinnen und Bürger mit großem Einsatz um ihre ureigensten Belange und werden ausgehebelt indem man sich hinter dem Haushaltsrecht versteckt.
Fazit und Appell an den Rat der Stadt Selm: Statt die Angelegenheit endgültig zu einem Machtkampf zwischen Rat und Verwaltung einerseits und der betroffenen Elternschaft andererseits, eskalieren zu lassen und somit eine juristische Auseinandersetzung zu provozieren, sollte der Rat den eindeutig artikulierten Willen der Bürgerinnen und Bürger ernst nehmen und das Bürgerbegehren annehmen.

Maria Lipke

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