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Altpapierstreit

Im Altpapierstreit punktet die Firma Rethmann. Dennoch versucht der Kreis Unna die Stadt Selm zu zwingen, das Altpapier zur kreiseigenen Sammelstelle nach Bönen zu bringen. Wir halten dieses beinahe für eine Aufforderung zum Rechtsbruch und haben für die Ratssitzung am 29.1.2004 beantragt, den Vertrag mit Rethmann zu erfüllen. Das bedeutet, dass Rethmann weiterhin das Altpapier nicht nur einsammelt, sondern auch verwerten soll.

Betreff: Antrag der UWG-Fraktion zur Ratssitzung am 29.1.2004

Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin Coenen,

In Sachen Altpapierverwertung in Selm beantragt die UWG-Fraktion: Der Rat der Stadt Selm beschließt, den zwischen der Stadt Selm und der Firma Rethmann Entsorgungswirtschaft GmbH & Co. KG geschlossenen Vertrag über die Erfassung und Verwertung von Altpapier auch nach dem Inkrafttreten der 3. Ände-rungssatzung vom 06.08.2003 zur Satzung über die Entsorgung von Abfällen im Kreis Unna vom 13.09.1999 zu erfüllen.

Begründung:
Durch die im Beschlussvorschlag näher bezeichnete 3. Änderungssatzung sind die von den Gemeinden des Kreises Unna geschlossenen Vereinbarungen über die Entsorgung bzw. Ver-wertung von Altpapier in ihrer Wirksamkeit nicht berührt worden. Diese Beurteilung teilt auch der Kreis Unna, der in seinem Schreiben an die Bürgermeisterin der Stadt Selm vom 08.10.2003 seine Bereitschaft erklärt hat, für die Gemeinden, denen eine Beendigung oder Anpassung der Verträge mit den bisherigen Leistungsträgern nicht möglich sei, auf deren Wunsch hin für diese im Einverständnis mit diesen Leistungsträgern in die Verträge eintreten zu wollen.Der Vertragspartner der Stadt Selm, die Firma Rethmann, hat sich hierzu nicht bereit erklärt. Damit bleibt die Stadt Selm zur Vertragserfüllung verpflichtet. Käme die Stadt Selm dennoch dem Ersuchen des Kreises Unna zur Anlieferung des Altpapiers an die vom Kreis bezeichnete Gesellschaft nach, würde sich die Stadt Schadenersatzansprüchen ihres bisherigen Leistungsträgers wegen Nichterfüllung des Vertrags ausgesetzt sehen, von denen der Kreis Unna sie nicht freigestellt hat.

Die von der Fa. Rethmann gegen den Kreis Unna erfolgreich geführten wettbewerbsrecht- bzw. vergaberechtlichen Verfahren vor dem Landgericht Dortmund und dem Oberlandesge-richt Düsseldorf bestätigen die dargestellte Rechtslage. So hat das Oberlandesgericht Düssel-dorf in seinem Beschluß vom 12.01.2004 (S.11) festgestellt, dass der Kreis Unna in seiner Eigenschaft als entsorgungspflichtige Körperschaft zwar die GWA (durch 2.Änderungsver-trag vom 08.12.2003) mit der Wahrnehmung der Abfallentsorgung beauftragt hat, dass aber dadurch früher bereits Dritten nach § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG (früher § 3 Abs. 2 S. 2 AbfG) erteilte Entsorgungsaufträge unberührt bleiben.

Die vom Vertragspartner der Stadt Selm erfolgreich geführten wettbewerbs- bzw. vergabe-rechtlichen Gerichtsverfahren, erst Recht aber die Gründung der „Auftragsgesellschaft für Abfallentsorgung Kreis Unna mbH“ (AKU), einer 100%igen Tochter der GWA durch den Kreistag am 14.01.2004, also einen Tag nach Zustellung der die Beauftragung der GWA suspendierenden Entscheidung des Oberlandesgerichts, wecken Zweifel an der Rechtstreue des Kreises Unna in diesem Streit um die Altpapierverwertung.

Diese Zweifel werden durch folgende Umstände verstärkt:
Nach der im Kammertermin von 16.01.2004 abgegebenen Erklärung des Kreisbeigeordneten Dr. Timpe in den dem von der Firma Rethmann beim Landgericht aus Anlaß der vom Kreis nunmehr ins Spiel gebrachten AKU ist dieses Kreisunternehmen unmittelbar nach seiner Gründung mit der Abfallentsorgung im Kreisgebiet beauftragt worden. Den Gesellschaftsvertrag und die schriftlich erfolgte Beauftragung der AKU dem Gericht war der Vertreter des Kreises nicht in der Lage vorzulegen. Gemäß § 53 Abs. 1 der Kreisordnung in Verbindung mit § 115 Abs.1 Buchstabe a) der Gemeindeordnung hätte der Kreis die Gründung der AKU der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor dem Vollzug, schriftlich anzeigen müssen. Dies ist eine eindeutige Gesetzesverletzung. Ob sich dieser Gesetzesverstoß auf die Wirksamkeit der jüngsten Vergabeentscheidung des Kreises zugunsten der AKU aus-wirkt, bleibt in diesem neuerlichen Rechtsstreit abzuwarten.

Der Kreis Unna befindet sich auch hinsichtlich der Entsorgung bzw. Verwertung von Alt-papier nicht in einem „Vergabenotstand“. Nach § 11 Abs. 1 S. 2 der Abfallentsorgungssat-zung des Kreises Unna kann der Kreis als zuständige Behörde zugunsten des kreisangehö-rigen Gemeinden im Einzelfall befristet abweichende Regelungen von dem Grundsatz treffen, gesammelte Abfälle an die vom Kreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen ab-zuliefern.

Mit freundlichen Grüßen
Maria Lipke

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