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Ratsentscheidung „Lutherschule“ – UWG bittet Landrat um Prüfung

Neuigkeiten zur Lutherschule

Am 25. 08. hat die UWG-Fraktion Landrat Makiolla um kommunalaufsichtliche Prüfung der Ratsentscheidung „Lutherschule“ gebeten:

Sehr geehrter Herr Makiolla!

Hiermit bittet die UWG-Fraktion im Rat der Stadt Selm um die kommunalaufsichtliche Prüfung der Entscheidung und Auslegung des TOP 10 (2018/88) der öffentlichen Sitzung des Rates der Stadt Selm am 23.08.2018 „Bürgerbegehren gegen den Ratsbeschluss vom 05.07, TOP 33 (NÖFF Teil) „Änderung des Ratsbeschlusses vom 26.06.2014/067: Verkauf der ehemaligen Lutherschule an die UKBS“ hier: Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 05.07.2018

Begründung:
Am 05.07 fasste der Rat der Stadt Selm mehrheitlich den Beschluss, dass die Verpflichtung des Käufers (UKBS) der ehemaligen Lutherschule, die Fassade des historischen Gebäudes der Lutherschule im Rahmen der Umbauarbeiten und Umnutzung des Gebäudes zu erhalten, aufgehoben wird und dem Käufer erlaubt wird, den Gebäudebestand insgesamt abzubrechen.
Zeitnah wurde bei der Stadt Selm, als untere Genehmigungsbehörde, der Abrissantrag für das gesamte Gebäude eingereicht, von der Behörde genehmigt und mit dem Abbruch begonnen.

Gleichzeitig wurde ein Bürgerbegehren gegen den Ratsbeschluss vom 05.07. eingeleitet und durchgeführt.
Der Rat der Stadt Selm hat in seiner gestrigen Sitzung die Zulässigkeit dieses Bürgerbegehrens einstimmig anerkannt. (TOP 9; 2018/87)
In der anschließenden Abstimmung (TOP 10) wurde jedoch mehrheitlich dem Bürgerbegehren nicht stattgegeben, sodass es jetzt zum Bürgerentscheid kommen muss.

Dem steht jedoch gegenüber, dass die Verwaltung und die Mehrheit des Rates der Stadt Selm die Auffassung vertreten, dass (s. Begründung in der Ratsvorlage 2018/088) „die zwischenzeitlich rechtmäßig erteilte Abbruchgenehmigung weiterhin Bestandskraft hat“.
Die Initiatoren des Bürgerbegehrens sind jedoch der Meinung, dass mit der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens alle Tätigkeiten des Abbruchs gestoppt werden müssen, weil eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen werden darf.
Es stellt sich außerdem die Frage, ob die Gemeindeordnung über dem Verwaltungsakt angesiedelt ist, bzw. ob es rechtens ist, dass die Gemeindeordnung durch den Verwaltungsakt „Abbruchgenehmigung“ ausgehebelt werden kann?

Es ist auch nicht klar, wie der jetzt nach der Gemeindeordnung zwingend vorgesehene Bürgerentscheid durchgeführt werden kann.
Oder, ob der Verwaltungsakt zurückgerufen werden muss, weil das öffentliche Interesse den privaten Interessen überwiegt, denn das öffentliche Interesse ist durch die Zulassung des Bürgerbegehrens begründet. In dem Fall möchten wir Sie bitten den Bürgermeister der Stadt Selm anzuweisen, die Abbruchgenehmigung zurückzurufen.

Wir bitten um kurzfristige Überprüfung, damit mit dem weiteren Abbruch, keine Fakten geschaffen werden können.

Mit freundlichen Grüßen

Maria Lipke

Navi­gation