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Windrad bei Kanne

Antwort zum Leserbrief des Personalratsvorsitzenden der Stadtverwaltung zum Thema
„Kolpingstraße“

Nicht die Verwaltung ist zu tadeln, der Fisch stinkt vom Kopf!

Mit Recht wehren sich die Mitarbeiter der Stadtverwaltung in Sachen Mischgebiet Kolping-straße / Bahnhofstraße gegen den Vorwurf, die Bürgermeisterin oder den Rat unzureichend oder gar falsch informiert zu haben. Richtig ist vielmehr, dass die Verwaltungsspitze und die Ratsmitglieder, mit richtigen Informationen versorgt, in dieser wie in zu vielen wichtigen Angelegenheiten zum Nachteil der Bürgerschaft die falsche Entscheidung getroffen haben.

So hat beispielsweise die Bürgermeisterin mit den Stimmen der Ratsvertreter von CDU und SPD gegen den Rat der Fachverwaltung das förderungsfähige Projekt der „Ortskernsanierung Bork“ platzen lassen. Auch die Chance für einen zeitnahen Neubau der Turnhalle für die Realschule Selm, für den das Land bereits Fördermittel bewilligt hatte, ist nicht von der Verwaltung, sondern von den Fraktionen der CDU und SPD verspielt worden.

Auch die Verschandelung des Ortsbildes durch die Genehmigung von Windrädern im Natur-schutzgebiet der Lippeaue und zugunsten der Firma Kanne haben die frühere Bürgermeisterin und der Rat, nicht aber die Mitarbeiter der Verwaltung zu vertreten. Diese haben nämlich die Entscheidungen des Rates und der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters umzusetzen, und agieren dann unglücklich, wenn der Rat seine Schulaufgaben nicht gemacht hat.

Managementfehler von Bürgermeistern und Stadträten sind ebenso oft anzutreffen wie bei Vorständen und Aufsichtsräten in Wirtschaftsunternehmen.

Soweit allerdings der Personalrat in seinem Leserbrief der Hoffnung Ausdruck verleiht, die vom OVG Münster gerügten Planungsfehler seien heilbar, zum Beispiel durch ein zusätz-liches Schallgutachten, so ist auf die eindeutige gerichtliche Aussage zu verweisen, wonach der Normenkontrollantrag nach allem auch in der Hauptsache Erfolg haben wird. Diese Prog-nose des Gerichts wird sich zur gesicherten Erkenntnis verdichten, sobald das Gericht Kennt-nis von einem diesem Satzungsbeschluß anhaftenden nicht behebbaren Mangel im Abwä-gungsprozeß erlangt. Dieser Mangel besteht darin, dass der Rat vertragliche Verpflichtungen eingegangen ist, die ihm keine andere als die angefochtene Planungsentscheidung mehr zuge-lassen haben. So hat der Rat vor Aufstellung des Bebauungsplans eine Tochtergesellschaft der WestLB zum Erwerb der Flächen veranlasst, sich zur Schaffung von Planrecht verpflichtet und dieses Unternehmen vertraglich gebunden, die zu Gewerbeflächen entwickelten Grund-stücke erschlossen an von der Stadt benannte Erwerber zu einem bestimmten Preis zu ver-äußern.

Jürgen Sievers
Stifterstraße 25
59379 Selm-Bork

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