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Sparkasse Cappenberg III

In einer Bürgerversammlung in Cappenberg hatte die CDU hatte vollmundig erklärt, man habe einstimmig beschlossen, „dass eine Schließung des Geldautomaten in Cappenberg erst nach Erklärung des Vorstandes im Einvernehmen mit dem Rat der Stadt Selm erfolgt“
(s. Homepage der CDU Selm vom 20.08.2014).
Da dieses Verlangen nach „Einvernehmen“ jedoch nicht in der Tagesordnung des Rates der Stadt Selm am 02.10. auftauchte, fühlte sich die UWG-Fraktion verpflichtet, einen diesbezüglichen Antrag zu stellen und wartet gespannt auf das Abstimmungsverhalten der CDU und der Ratsvertreter der Selmer SPD in der kommenden Ratssitzung. (Die Ortsverbände der SPD in Cappenberg und Bork hatten bereits im Vorfeld in einer Presseerklärung Zustimmung signalisiert)

…hier der entsprechende Antrag an den Bürgermeister für die Ratssitzung am 02.10.2014:

Sehr geehrter Herr Löhr,

hiermit beantragt die UWG-Fraktion, der Rat der Stadt Selm möge auf den neu gewählten Verwaltungsrat der Sparkasse Lünen einwirken, um zu erreichen, dass in der nächsten Sitzung des Verwaltungsrates der Sparkasse Lünen der Vorstand der Sparkasse dazu aufgefordert wird, die Automatenzweigstelle in Cappenberg wieder einzurichten.
Begründung:
1. Durch die Schließung der Zweigstelle verschwindet ein Stück wichtiger Infrastruktur in Cappenberg und diese Zweigstelle gehört zur Grundausstattung des Ortsteiles. Eine noch stärkere Orientierung der Kunden aus dem Ortsteil Cappenberg nach Lünen ist nicht mit den Plänen der Stadtentwicklung Selm zu vereinbaren.
2. Die Sparkassen sind dem Gemeinwohl verpflichtet und haben nach dem Sparkassengesetz (§ 2SpkD) die Aufgabe, der geld- und kreditwirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung zu dienen und eine wohntortnahe Geldversorgung anzubieten.
3. Die betriebswirtschaftliche Begründung zur Notwendigkeit der Schließung der Zweigstelle ist nicht nachvollziehbar.
4. Der Verwaltungsrat wurde im Mai 2014 mit der Schließung der Zweigstelle befasst und war also mit Entscheidungskompetenzen ausgestattet, sodass der Verwaltungsrat auch das Recht haben muss, diese Entscheidung rückgängig zu machen. Schließlich bestimmt der Verwaltungsrat die Richtlinien der Geschäftspolitik.

Mit freundlichen Grüßen
Maria Lipke

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