Mit einer knappen Mehrheit von 21 zu 17 Stimmen wurde das Bürgerbegehren zur Rettung der Grundschulen in als unzulässig abgelehnt.
Die CDU-Fraktion hatte für den Tagesordnungspunkt „geheime Abstimmung“ verlangt.
Dabei konnten die recht zahlreich erschienenen Bürgerinnen und Bürger feststellen, dass vielen Ratsmitgliedern nicht klar war, dass es zunächst ausschließlich um die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ging.
Da Fragen der politischen Zweckmäßigkeit bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbgehren keine Rolle spielen dürfen, hat die UWG-Fraktion mit Schreiben vom 18.06.07 den Bürgermeister aufgefordert den Beschluss zu beanstanden:
Betreff: Beschluss zum Tagesordnungspunkt 5; Drucksache 2007/075 der Sitzung des Rates der Stadt Selm vom 14.06.07
Sehr geehrter Herr Hußmann!
Hiermit fordert Sie die UWG –Fraktion auf, den Beschluss zum obigen Tagesordnungspunkt zu beanstanden, weil Fragen der politischen Zweckmäßigkeit bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens keine Rolle spielen dürfen.
Begründung:
Der Rat war aufgerufen, über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens zu entscheiden. In der Sitzung wurde jedoch von Seiten der CDU-Fraktion (mit Ausnahme des CDU-Ratsmitgliedes Krusel, der verfassungsrechtliche Bedenken äußerte), ausschließlich zur Sache „Entwicklung der Grundschulen in Selm, schulorganisatorische Maßnahmen“ gesprochen. Die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens waren kein Gegenstand der Wortbeiträge der CDU-Fraktion. Im Gegenteil: Fraktionsvorsitzender Dieter Kleinwächter sagte wörtlich: „Ob das Bürgerbegehren zulässig ist, oder nicht, ist sekundär“ und begründete in einer schriftlichen Erklärung erneut die Beweggründe der CDU-Fraktion für die Entscheidung zur Schließung der Grundschulen etc.
(s. auch Berichterstattung der RN vom 15.06.07.)
Auch Frau Berten, als Ratsfrau der SPD, verteidigte in einer persönlichen Erklärung den Beschluss der schulorganisatorischen Maßnahmen, und ging erst in einem späteren Wortbeitrag auf Fragen zur Zulässigkeit, bzw. Unzulässigkeit ein.
Für die UWG-Fraktion steht somit fest, dass das Bürgerbegehren nicht aufgrund des Vorschlags zur Deckung der Kosten, sondern alleine aus politischen Überlegungen als unzulässig erklärt worden ist.
Da dieses nach den Ausführungsbestimmungen für Bürgerentscheide des Innenministeriums NRW jedoch nicht erlaubt ist, bitte ich den Beschluss zu beanstanden.
Ich möchte im übrigen darauf hinweisen, dass ich bereits in der Ratssitzung diese Bedenken zu Protokoll gegeben habe und auf die Durchführungsverordnung des Innenministeriums NRW hingewiesen habe.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Lipke